
Häufige Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz
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Was versteht man unter „gewerblichem Rechtsschutz“?
Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich mit dem rechtlichen Schutz von geistigem Eigentum. Darunter fallen insbesondere die sogenannten Sonderschutzrechte wie
– Patente und Gebrauchsmuster zum Schutz technischer Erfindungen,
– eingetragenes Design (Geschmacksmuster) zum Schutz von Design(objekten),
– Typographieschutz für Schriften,
– Topographieschutz für Halbleitertopographien,
– Sortenschutz für Pflanzensorten,
– Marken zum Schutz von Kennzeichen für Produkte und Dienstleistungen und
– Urheberrechte für Computerprogramme und Datenbanken.
In Großbritannien und USA werden der gewerbliche Rechtsschutz als „Intellectual Property Law“ und gewerbliche Schutzrechte als „Industrial Property Rights“ bezeichnet.
Rechtsquellen des gewerblichen Rechtsschutzes sind in Deutschland das
Patentgesetz (PatG),
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG),
Designgesetz (DesignG),
Schriftzeichengesetz (SchriftzG),
Halbleiterschutzgesetz (HSchG),
Sortenschutzgesetz (SSchG),
Markengesetz (MarkenG) und das
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
Es gibt auch mehrere internationale Verträge zum gewerblichen Rechtsschutz wie beispielsweise das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) für europäische Patente, der Patent Cooperation Treaty (PCT) für internationale Patentanmeldungen, EG-Verordnungen für europäische Marken und Designs sowie einen europäischen Sortenschutz, das Haager Musterabkommen (HMA) für international registrierte Designs, und das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum MMA (PMMA) für international-registrierte Marken.
Fachkundige Beratung im gewerblichen Rechtsschutz geben Patent- und Rechtsanwälte.
Was ist ein Patent oder Gebrauchsmuster?
Ein Patent ist wie ein Gebrauchsmuster ein staatlich verliehenes Ausschließungsrecht, das seinem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol auf eine technische Erfindung verschafft. Beispielsweise kann der Inhaber während der Laufzeit des Patents bzw. Gebrauchsmusters anderen die Benutzung der geschützten Erfindung untersagen. Er kann sein Patent oder Gebrauchsmuster auch lizenzieren oder verkaufen.
Was kann durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt werden?
Patente und Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf allen technischen Gebieten. Beispielsweise kann eine elektronische Schaltung, ein mechanisches Getriebe oder eine Fahrradgangschaltung geschützt werden. Erfindungen auf nicht-technischen Gebieten sind nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. Das deutsche Patent- und Gebrauchsmustergesetz nennt beispielsweise bloße Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen und mathematische Methoden als nicht-technische Erfindungen. Die Abgrenzung technische und nicht-technische Erfindung kann im Einzelfall schwierig sein. Jeder Erfinder sollte daher im Zweifelsfall erst einmal von einer technischen Erfindung ausgehen und einen fachkundigen Patentanwalt diesbezüglich um Rat fragen.
Kann Software durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden?
Computerprogramme (Software) sind patentfähig, wenn sie technische Erfindungen sind. Bisher war vor allem in Deutschland und Europa umstritten, ob Software eine technische Erfindung ist. In letzter Zeit hat sich jedoch mehr und mehr durchgesetzt, Software als technische Erfindung einzustufen, wenn sie ein technisches Problem löst.
Welche Vorteile bringen Patente und Gebrauchsmuster?
Wettbewerbsvorsprung:
Wie bereits oben erwähnt, verleiht ein Patent oder Gebrauchsmuster seinem Inhaber ein Ausschließungsrecht. Das durch einen Patent oder Gebrauchsmuster gewährte Monopol kann wirtschaftlich sehr wertvoll sein. Beispielsweise sicherten die Kopierer-Patente seinem Inhaber, der Firma Xerox, lange Jahre die wirtschaftliche Vormachtstellung auf diesem technischen Gebiet. Patente und Gebrauchsmuster werden heutzutage von der Industrie zum Teil sehr offensiv als legale Mittel im wirtschaftlichen Wettbewerb eingesetzt, um sich eine bessere Marktposition gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. In den USA werden Patente Business-Tools genannt, die im Markt gegen Wettbewerber eingesetzt werden, um sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.
Vermögensschutz:
Gerade für innovative technische Unternehmen stellen Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster einen wesentlichen Vermögensanteil dar. Beispielsweise besitzen reine Entwicklungs- und Forschungslabors als Vermögen meistens nur ihre Entwicklungsergebnisse, die ohne gesetzlichen Schutz von jedem anderen grundsätzlich übernommen werden dürfen. Um zu verhindern, dass Wettbewerber an kostenintensiven Entwicklungs- und Forschungsarbeiten eines Unternehmens kostenlos Anteil haben können, sind Patente und Gebrauchsmuster ein wirkungsvoller Schutz des geistigen Eigentums und damit eines sehr wichtigen, wenn nicht sogar des wichtigsten Vermögenspostens eines innovativen Unternehmens. Zudem stärken diese Schutzrechte auch die Verhandlungsposition bei einem Verkauf von Technologie oder von Unternehmensteilen. Jeder Käufer eines Entwicklungs- oder Forschungsunternehmens will dessen geistiges Kapital übernehmen, in erster Linie also das technische Know-how und das geistige Eigentum. Ohne Schutzrechte ist jedoch das geistige Eigentum für die Allgemeinheit frei verfügbar. Verlässt technisches Personal nach einem Unternehmensverkauf das Unternehmen, kann die Konkurrenz mithilfe dieses Personals jederzeit das ungeschützte geistige Eigentum gewinnbringend für sich ausnutzen. Patent- oder Gebrauchsmusterschutz kann daher verhindern, dass die Konkurrenz die geschützten technischen Erfindungen nutzt.
Werbeeffekt:
Patente wie auch Gebrauchsmuster bewirken für seinen Inhaber auch einen Werbeeffekt. Der Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber dokumentiert damit seine technische Innovationsleistung. Große Unternehmen werben sogar mit der Anzahl der Patentanmeldungen pro Jahr, um Ihre technische Leistungsfähigkeit zu dokumentieren.
Wie unterscheiden sich Patente von Gebrauchsmustern?
Ein Patent hat gegenüber einem Gebrauchsmuster unter anderem folgende Vorteile:
Ein Patent wird im Gegensatz zum Gebrauchsmuster einer sachlichen Prüfung auf Patentfähigkeit unterzogen. Ein Gebrauchsmuster kann daher im Gegensatz zu einem Patent ein Scheinrecht sein, vor allem wenn sein Inhaber nicht genau den Stand der Technik kennt.
Patente können bis zu 20 Jahre Schutz gewähren, während Gebrauchsmuster eine kürzere maximale Schutzdauer von 10 Jahren haben.
Mit einem Gebrauchsmuster kann kein Verfahren geschützt werden, egal ob Arbeits- oder Herstellungsverfahren.
Gebrauchsmuster haben gegenüber Patenten aber auch Vorteile:
Für Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist, für Patente dagegen nicht. Dies bedeutet, dass ein Erfinder noch innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung seiner Erfindung durch ihn selbst Gebrauchsmusterschutz beantragen kann, ohne befürchten zu müssen, dass seine eigene Veröffentlichung der Erfindung dem Gebrauchsmuster als Stand der Technik entgegen steht.
Bei Gebrauchsmustern ist der Stand der Technik enger definiert als bei Patenten: als Stand der Technik zählen nur schriftliche Vorveröffentlichungen und inländische offenkundige Vorbenutzungen. Mündliche oder sonstige Vorveröffentlichungen und offenkundige Vorbenutzungen im Ausland sind zwar für Patente, nicht aber für Gebrauchsmuster Stand der Technik. Wenn also aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung im Ausland für eine Erfindung kein Patent mehr erteilt werden kann, ist doch immer noch ein Schutz durch ein Gebrauchsmuster möglich.
Ein Gebrauchsmuster wird nach einer lediglich formalen Prüfung in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Eintragung erfolgt in der Regel wenige Monate nach der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt. Dagegen dauert es in vielen Fällen mehrere Jahre, bis das amtliche Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung abgeschlossen ist und ein Patent erteilt wird. Gebrauchsmusterschutz ist daher sehr viel schneller als Patentschutz zu erlangen.
Da ein Gebrauchsmuster keiner sachlichen, sondern nur einer formellen Prüfung durch das Patentamt unterzogen wird, ist es kostengünstiger als ein Patent.
Ob nun Patent- oder Gebrauchsmusterschutz oder gar beides parallel für ein Produkt der beste Schutz ist, kann nur im Einzelfall nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der beiden Schutzrechtsarten entschieden werden. In der Praxis hat sich die Gebrauchsmusterabzweigung aus einer anhängigen Patentanmeldung als nützlich erwiesen, beispielsweise um möglichst schnell ein wirksames Schutzrecht gegen einen Verletzer in den Händen zu halten.
Was ist eine Marke?
Eine Marke, häufig auch als Markenschutz bezeichnet, ist ähnlich einem Patent oder einem Gebrauchsmuster ein staatlich verliehenes Ausschließungsrecht für ein Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder einen Geschäftsbetrieb. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Marke der Name für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Wozu Markenschutz?
Eine Marke ist ein Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Mit der Marke gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen sollen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidbar sein. Die Marke besitzt auch eine Garantie- und Qualitätsfunktion. Ein Verbraucher vertraut den mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, da ihm die Marke eine bestimmte Qualität und Herkunft garantiert.
Was bringt Markenschutz?
Ein Markeninhaber kann anderen die Benutzung des durch die Marke geschützten Zeichens oder ähnlicher Zeichen während der Laufzeit des Markenrechts untersagen. Ebenso wie Patente und Gebrauchsmuster sind Marken handelbare Rechte, d.h. ein Markenrecht kann beispielsweise lizenziert oder verkauft werden.
Wie entsteht Markenschutz?
Nach dem deutschen Markengesetz existieren insbesondere zwei Arten von Markenschutz:
Die eingetragene Marke entsteht durch Eintragung eines Markenrechts im zentralen Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Anmeldung eines Zeichens zum Markenschutz.
Ein Markenschutz kann auch durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn das Kennzeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise, beispielsweise innerhalb der Abnehmer von mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren, Verkehrsgeltung erlangt hat.
Wieso soll man eine Marke eintragen lassen?
Obwohl die Eintragung einer Marke Kosten verursacht, hat sie bedeutende Vorteile gegenüber einem Markenschutz durch Benutzung:
Zunächst entsteht der Markenschutz durch Benutzung nur bei Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Das bedeutet, dass das benutzte Zeichen nur dann als Marke geschützt ist, wenn ein überwiegender Anteil der angesprochenen bzw. beteiligten Verkehrskreise, beispielsweise der Endabnehmer von mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren, das Zeichen als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen auffassen. Den Nachweis der Verkehrsgeltung muss regelmäßig derjenige erbringen, der sich auf den Markenschutz durch Benutzung beruft. Dies kann in einem Streitfall sehr hohe Kosten verursachen, da meistens eine teure Verkehrsbefragung der beteiligten Verkehrskreise durchgeführt werden muss.
Bei einer eingetragenen Marke muss keine Verkehrsgeltung nachgewiesen werden, da sie einer amtlichen Prüfung auf Schutzfähigkeit als Marke unterzogen wurde.
Weiterhin kann Markenschutz durch Benutzung regional begrenzt sein, so dass beispielsweise mit einer durch Benutzung in Hamburg entstandenen Marke nicht die Benutzung der gleichen Marke für die gleichen Waren in Hessen oder Bayern untersagt werden kann.
Eine eingetragene Marke ist grundsätzlich im gesamten Territorium des Landes geschützt, für welches sie eingetragen wurde, beispielsweise Deutschland oder die Europäische Union.
Wann wird eine Marke in das Markenregister eingetragen?
Bevor eine Marke in das Markenregister eingetragen wird, muss das zur Eintragung angemeldete Zeichen bestimmte Voraussetzungen nach dem Markengesetz erfüllen.
Beispielsweise darf das zur Eintragung angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend sein. Markenschutz kann daher beispielsweise nicht für das Wortzeichen „Möbel-online“ für Möbel aller Art inklusive Küchen erlangt werden, da es sich dabei lediglich einen allgemeinen Sachhinweis auf den Online-Vertrieb von Möbeln handelt, der nicht durch ein Markenrecht monopolisiert werden darf.
Außerdem muss das für einen Markenschutz beantragte Zeichen unterscheidungskräftig sein. Mit anderen Worten muss eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auf ein Unternehmen erkannt werden. In der Regel fehlt rein beschreibenden Begriffen die Unterscheidungskraft, wie beispielsweise dem Kennzeichen „Der Stuhl Möbel Design“ für die Ware Möbel, da derartige Begriffe von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis verstanden werden.
Was ist ein Design (Geschmacksmuster)?
Ein Design (früher Geschmacksmuster) im Sinne des Designgesetzes schützt Erzeugnisse, die auf den Farben- und Formensinn wirken, also das Design eines Produkts. Ein Design ist wie eine Marke, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ein staatlich verliehenes Ausschließungsrecht für ein zwei- oder dreidimensionales Designerzeugnis, beispielsweise einen besonders gestalteten Stuhl, eine Lampe, eine Tasche oder Textilien.
Wie erhält man ein Design?
Um nationalen Designschutz zu erlangen, muss eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- oder Markenamt eingereicht werden. Für einen EU-weiten Designmusterschutz ist eine Designanmeldung beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union EUIPO in Alicante, Spanien, einzureichen. Ein internationaler Designschutz nach dem Haager Übereinkommen kann durch Einreichung einer Designanmeldung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf erlangt werden.
Eine Designanmeldung wird einer lediglich formalen Prüfung unterzogen. Ist die Anmeldung ohne Mängel, trägt das zuständige Amt ein Design in ein Designregister ein. Das Designregister ist für jeden Dritten einsehbar.
Designschutz kann in der EU seit dem 6.März 2002 auch durch Veröffentlichung des Designs ohne eine amtliche Registrierung entstehen. Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Designs ist jedoch mit 3 Jahren sehr viel kürzer als die bis auf 20 oder sogar 25 Jahre verlängerbare Schutzdauer eines registrierten Designs.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Designerzeugnis durch ein Design geschützt werden?
Das zu schützende Designerzeugnis muss zum Design beim Patentamt angemeldet oder in der EU veröffentlicht werden. Mit der Eintragung entsteht die Schutzwirkung des Designs.
Das eingetragene Design ist schutzfähig, wenn das zugrunde liegende Erzeugnis neu ist und Eigenart hat. Neuheit liegt vor, wenn vor dem Anmeldetag des Designs kein identisches Design offenbart worden ist. Eigenart besitzt ein Design, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Woher weiss ich, ob mein Designerzeugnis die Anforderungen an den Designschutz erfüllt?
Das Patentamt prüft nur formelle Schutzvoraussetzungen einer Designanmeldung, nicht jedoch materielle, also Neuheit und Eigenart. Die materiellen Schutzvoraussetzungen werden erst in einem Rechtsstreit über eine Designverletzung geprüft. Dann kommt es vor allem auf die Unterlagen der Designanmeldung an, insbesondere auf die Abbildungen des geschützten Erzeugnisses. Wurde hier bei der Anmeldung nicht sorgfältig gearbeitet, kann sich der Schutz des Designs in einem Verletzungsprozess als wertlos erweisen.
Das Design gleicht daher dem Gebrauchsmuster: was es Wert ist, stellt sich in der Regel erst bei seinem Einsatz, also bei einer Verletzungsstreitigkeit, heraus.
Was ist ein Patentanwalt?
Ein Patentanwalt ist in der Regel ein Naturwissenschaftler oder Ingenieur mit einer zusätzlichen juristischen Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz. Er übt einen freien Beruf aus und ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege wie ein Rechtsanwalt. In Deutschland regelt die Patentanwaltsordnung (PAO) den Beruf des Patentanwalts.
Was tut ein Patentanwalt?
Nach § 3 Abs.2 Nr.1 der Patentanwaltsordnung (PAO) berät und vertritt ein Patentanwalt einen Mandanten in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Halbleitertopographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts.
Der Patentanwalt darf seine Mandanten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Bundessortenamt und in bestimmten Fällen vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Die meisten der deutschen Patentanwälte sind zudem vor dem Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union EUIPO in Alicante, Spanien, zugelassen und können Ihre Mandanten in Angelegenheiten bezüglich eines EU-weiten Marken- und Designschutzes vertreten. Wenn ein Patentanwalt die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt bestanden hat, kann er Mandanten auch in Angelegenheiten bezüglich der Erlangung, Aufrechterhaltung und Anfechtung europäischer Patente vor dem Europäischen Patentamt vertreten. Ein vor dem Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter kann sich auch „European Patent Attorney“ nennen.
Die Beratungs- und Vertretungsbefugnisse des Patentanwalts sind jedoch nicht auf gewerbliche Schutzrechte beschränkt. Vielmehr darf der Patentanwalt auch in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Design, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere beraten und Dritten gegenüber vertreten, ohne dass ein gewerbliches Schutzrecht vorliegen muss (§ 3 Abs.3 Nr.1 PAO).
Wie wird man Patentanwalt?
Die Ausbildung für Patentanwälte ist in Deutschland ist durch § 7 PAO geregelt. Danach muss ein Bewerber für den Patentanwaltsberuf mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt und sechs Monate beim Patentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor anzurechnen. Daneben muss der Bewerber die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Dieses Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muss; es muss Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.
Um „European Patent Attorney“ oder zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zu werden, muss ein Bewerber zuerst eine entsprechende Qualifikation auf wissenschaftlichem bzw. technischem Gebiet erwerben, beispielsweise durch ein Studium in einer Ingenieur- oder Naturwissenschaft auf einer wissenschaftlichen Hochschule. Danach folgt eine Ausbildung über einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren (abhängig von seiner Qualifikation auf wissenschaftlichem bzw. technischem Gebiet) unter der Aufsicht eines bereits zugelassenen europäischen Patentvertreters, um umfangreiche praktische Kenntnisse im europäischen Patentrecht zu erwerben. Anschließend kann der Bewerber zur europäischen Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt antreten. Nach Bestehen dieser Prüfung kann sich der Bewerber vor dem Europäischen Patentamt als Vertreter zulassen.